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Anmeldung einer Versammlung

EINLEITUNG

Grundsätzlich hat jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

Öffentliche Versammlungen und Aufzüge finden regelmäßig unter freiem Himmel, zumeist auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen statt. Zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass die zuständige Versammlungsbehörde Regelungen und Anordnungen trifft. Sie müssen daher, wenn Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug durchführen wollen, diese rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anmelden.

Keine anmeldepflichtigen Versammlungen sind im Regelfall kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste oder Flohmärkte. Für diese gelten andere Bestimmungen.

Versammlungen in geschlossenen Räumen müssen nicht angemeldet werden.

ZUSTAENDIG

die Kreispolizeibehörde

Kreispolizeibehörde ist,

  • wenn die Versammlung in einem Stadtkreis stattfinden soll: die Stadtverwaltung
  • wenn die Versammlung in einer Großen Kreisstadt stattfinden soll: die Stadtverwaltung
  • wenn die Versammlung in einer Gemeinde stattfinden soll, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden wahrnimmt: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden
  • wenn die Versammlung in einem Landkreis stattfinden soll: das Landratsamt

VORAUSSETZUNG

Sie müssen eine Versammlung unter freiem Himmel dann anmelden, wenn

  • eine Mehrzahl von Personen (ab drei) in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und/oder -äußerung zusammenkommen sollen,
  • die Versammlung öffentlich ist, das heißt, wenn jedermann die Möglichkeit hat, sich daran zu beteiligen und
  • sie unter freiem Himmel stattfinden soll (unerheblich ist, ob an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs von Ort A nach Ort B).

Ferner muss jede Versammlung einen Versammlungsleiter haben (in der Regel ist dies der Vorsitzende des Veranstalters). Der Veranstalter kann jedoch auch eine andere Person zum Leiter bestimmen, die nicht volljährig sein muss.

Außerdem kann der Versammlungsleiter zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Versammlung Ordner einsetzen.

ABLAUF

Sie können die Versammlung formlos bei der Gemeinde anmelden, in deren Bezirk sie stattfinden soll. Es ist empfehlenswert, die bei den zuständigen Behörden erhältlichen Anmeldeformulare zu verwenden. Diese stehen Ihnen je nach Angebot auch zum Download zur Verfügung.

Nach der Anmeldung der Versammlung erhalten Sie von der zuständigen Behörde im Regelfall eine Anmeldebestätigung, die im Einzelfall mit Auflagen verbunden sein kann.

UNTERLAGEN

Die Anmeldung muss vor allem folgende Angaben enthalten:

  • Veranstalter
  • verantwortlicher Leiter, Name und Anschrift
  • Tag, Zeit, Ort und Angaben über den Marschweg
  • Thema
  • sämtliche Kundgebungsmittel (z.B. Transparente), die während der Versammlung verwendet werden sollen
  • beabsichtigte Verwendung von Ordnern

FRIST

Eine Versammlung unter freiem Himmel ist nach dem Versammlungsgesetz 48 Stunden vor deren öffentlichen Bekanntgabe – nicht zu verwechseln mit dem Versammlungsbeginn – anzumelden. So genannte Eil- und Spontanversammlungen bedürfen keiner vorherigen Anmeldung.

KOSTEN

Verwaltungsgebühren werden im Versammlungsrecht in der Regel nur im Zusammenhang mit Auflagen- oder Verbotsbescheiden erhoben. Für diese Bescheide ist ein Kostenrahmen von 15 bis 200 Euro vorgesehen.

SONSTIGES

Sowohl für Versammlungen in geschlossenen Räumen als auch für Versammlungen unter freiem Himmel gilt ein generelles Uniformverbot.

Ausführliche Informationen und Hinweise für die Durchführung von Versammlungen finden Sie im Merkblatt der Polizei Baden-Württemberg.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 14 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge)